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Kombinationspflege


Die Kombinationspflege nach §38 SGB XI ist ein Angebot der Pflegeversicherung für pflegebedürftige Menschen, die sowohl von einem ambulanten Pflegedienst als auch von einer Pflegeperson (z.B. Angehörige) versorgt werden möchten. Dabei handelt es sich um eine Kombination von Sachleistungen und Geldleistungen, um die häusliche Pflege zu erleichtern.

Im Rahmen der Kombinationspflege werden Leistungen der häuslichen Pflege durch einen ambulanten Pflegedienst sowie durch eine oder mehrere Pflegepersonen miteinander kombiniert. Hierbei können Pflegebedürftige individuell entscheiden, welche Leistungen sie in Anspruch nehmen möchten und wie sie die Pflege gestalten.

Die Leistungen der Kombinationspflege umfassen beispielsweise die Erstattung von Kosten für einen ambulanten Pflegedienst sowie Geldleistungen für die Pflegepersonen. Der genaue Umfang und die Höhe der Leistungen sind abhängig vom jeweiligen Pflegegrad und dem individuellen Pflegebedarf.


Die Voraussetzungen für die Kombinationspflege sind:

  • Dass mindestens der Pflegegrad 2 festgestellt wurde

  • Die Pflege zu Hause erbracht wird

  • Der Pflegebedarf nicht vollständig durch den Pflegedienst abgedeckt wird

  • Die Kombinationspflege bei der Pflegekasse beantragt und bewilligt wurde

Hierbei ist es wichtig zu beachten, dass die Leistungen der Kombinationspflege nur gewährt werden, wenn sowohl ambulante Pflege durch einen Pflegedienst als auch häusliche Pflege durch eine oder mehrere Pflegepersonen erbracht wird.

Die Kombinationspflege nach §38 SGB XI bietet somit eine gute Möglichkeit, die häusliche Pflege durch einen ambulanten Pflegedienst und die Unterstützung durch eine Pflegeperson zu kombinieren und somit eine bedarfsgerechte und individuelle Versorgung sicherzustellen.

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